presentation

Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält.

Neben der klassischen Erbeinsetzung gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notarinnen oder Notare einsetzen können, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Dabei muss sich die verfügende Person nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Eheteil das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist aber in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für das gemeinschaftliche Testament, weil dieses nach dem Tod eines Eheteils für die oder den Überlebenden Bindungswirkung entfalten kann, mit der Folge, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ihre oder seine in dem Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist auch eine Art „Testament“, der Verfügungen von Todes wegen enthält. Allerdings wird der Erbvertrag in Vertragsform errichtet, und es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Der Erbvertrag ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, nach dem Tode einer davon überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne der oder des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche von Erblasserinnen und Erblassern angepasst werden kann.

Beispiele für konkrete Verfügungen

In einem Testament oder Erbvertrag können eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfügungen getroffen werden.

Die klassische Verfügung ist die Erbeinsetzung. Daneben steht noch ein breites Instrumentarium anderer Verfügungen zur Auswahl.

Sollen bestimmte Personen nicht Erbin oder Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnen Erblasserin oder Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod derer in das Eigentum der oder des Bedachten über. Erbin oder Erbe müssen ihnen aber den Gegenstand herausgeben.

Erblasserin oder Erblasser können durch Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen der oder des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erbinnen und Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass Erbinnen oder Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

XS
SM
MD
LG