Überprüfung notarieller Notarkostenberechnungen
In jedem Einzelfall sind Notarinnen und Notare bei der Berechnung der Notarkosten strikt und ausschließlich an die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes gebunden. Die hier aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber der einzelnen Notarin oder dem einzelnen Notar oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.
Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so steht der kostenschuldenden Person ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung offen. Zur Überprüfung der notariellen Kostenberechnung kann jede kostenschuldende Person die Entscheidung des Landgerichts beantragen, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar seinen Amtssitz hat (§ 127 Abs. 1 GNotKG). Hierzu sollten Sie einen Hinweis in der Kostenberechnung Ihres Notariats finden.
Die Bundesnotarkammer ist nicht berechtigt, Auskünfte zu konkreten kostenrechtlichen Fragen zu geben oder über Beschwerden im Zusammenhang mit Kostenberechnungen zu entscheiden.