Optimale Rechtsform
Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.
Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage. Der oder die Existenzgründer/-innen müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird die Notarin oder der Notar im Beratungsgespräch mit der Existenzgründerin oder dem Existenzgründer umfassend klären.
Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, so stellt sich für diese die weitere Frage, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) das Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesem Thema stehen Ihnen Notarinnen und Notare als kompetente Berater zur Seite.
Das Gesetz ermöglicht den Gründerinnen und Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Einzelkauffrau oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns oder der Einzelkauffrau alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung stehen Notarinnen und Notare als Ansprechpartner zur Verfügung.
Eingetragener (Einzel-) Kaufmann, eingetragene (Einzel-) Kauffrau (e.K.)
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau". Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann oder die Einzelkauffrau haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für Inhaberinnen und Inhaber begründet.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes sowie der Handelsregistereintragung unterscheidet sich die OHG von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.
Vorteile: keine strengen Anforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages; gegenüber GmbH weniger weitgehende Buchführungspflicht; steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Nachteil: persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
Beispiel: A betreibt ein Feinkost- und Weingeschäft. Sie oder er selbst ist die Seele des gut laufenden Geschäfts. Neben ihr/ihm sind nur Aushilfskräfte beschäftigt. A beabsichtigt, zu expandieren und den/die ihm/ihr als zuverlässig und fleißig bekannte/n B in das Geschäft aufzunehmen, die bzw. der ebenfalls in der Geschäftsführung tätig sein soll. Für das Vorhaben kommt die Gründung einer OHG in Frage.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem/der persönlich haftenden Gesellschafter/-in (Komplementär/-in) auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditistinnen und Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern übernommen werden soll.
Vorteile: wie bei der OHG, zusätzlich kann die persönliche Haftung auf eine Komplementärin oder einen Komplementär beschränkt werden.
Beispiel: C beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Ein Teil der Mittel soll durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalanleger finanziert werden, für die der Erwerb der Geschäftsanteile etwa auch aus steuerlichen Gründen interessant sein kann. Als Rechtsform kommt die Gründung einer KG in Betracht.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind als Inhaberinnen und Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründerinnen und Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem/r jeweiligen Gesellschafter/-in besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.
Vorteile: keine persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Bestand der Gesellschaft von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig; als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer kann außenstehende Person eingesetzt werden; Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung; aufwendige Buchführung und Bilanzierung, geringere Kreditwürdigkeit.
Beispiel: D betreibt als eingetragene/r Einzelkauffrau/-mann den Handel mit Softwareprogrammen. Diese werden u. a. für medizinische Geräte verwendet. Softwarefehler können daher zu Personenschäden führen. Der Absatz der Programme unterliegt im Übrigen einem erheblichen Marktrisiko. D will daher die Haftung für den Betrieb ihres/seines Unternehmens begrenzen. Für D wird die Gründung einer GmbH naheliegend sein.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: UG (haftungsbeschränkt), ist eine Variante der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH kann sie schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Allerdings müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Mindestkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist und die Gesellschaft in eine GmbH „umgewandelt“ werden kann. Darüber hinaus unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) aber im Wesentlichen denselben Regelungen wie die GmbH.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine in der Praxis beliebte Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditistinnen und Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen und einem anderen Besteuerungsregime als die GmbH.
Weitere Unternehmensformen
Weitere Unternehmensformen, wie die Societas Europaea (SE), die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, haben für Neugründungen geringere praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen und kommen insbesondere im Laufe der späteren Weiterentwicklung der Gesellschaft in Betracht.