Der Anwaltsnotar
Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare unterscheiden sich vom hauptberuflichen Notariat lediglich dadurch, dass sie das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem der Rechtsanwältin und des Rechtsanwalts, ausüben.
Möglichen Interessenkollisionen, die daraus entstehen können, dass Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einseitig die Interessen einer Partei vertreten, während sie in ihrer Eigenschaft als Notarin und Notar unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten sind, versucht das Gesetz durch umfangreiche Mitwirkungsverbote entgegenzuwirken. So dürfen Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare nicht in einer Angelegenheit notariell tätig werden, in der sie bereits als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt tätig waren (und umgekehrt). Verstöße hiergegen können bis zur Amtsenthebung führen.
Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist in § 6 Absatz 2 BNotO geregelt. Voraussetzung für die Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar ist demnach das Bestehen der notariellen Fachprüfung, die den hohen Qualitätsstandard des Notariats sichert. Die Prüfung wird durch das bei der Bundesnotarkammer eingerichtete Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Anschließend durchlaufen die Bewerberinnen und Bewerber eine Praxisausbildung in einem Notariat, welche durch das Absolvieren von Praxislehrgängen oder auch das Sammeln von praktischen Erfahrungen als Notariatsvertreterin oder -verwalterin oder Notariatsvertreter oder -verwalter verkürzt werden kann.
Weitere Informationen zur notariellen Fachprüfung finden Sie auf den Internetseiten des Prüfungsamtes.