Nichteheliche und unverpartnerte Lebensgemeinschaft
Auch als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich – können Sie sich von Ihrer Notarin oder Ihrem Notar beraten und von ihm eine vertragliche Regelung erarbeiten lassen.
Mangels gesetzlicher Regelungen empfiehlt sich dies sogar im besonderen Maße. Nachfolgend finden Sie unter den entsprechenden Stichworten beispielhaft häufig geregelte Themen.
Arbeitsvertrag
Erbringt ein Partner im Haushalt des anderen Dienstleistungen, indem er die Hausarbeit verrichtet und die gemeinsamen Kinder erzieht, liegt in dieser kein Arbeitsvertrag. Die Leistungen werden vielmehr im privaten Rahmen im Hinblick auf das persönliche Zusammenleben erbracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.
Arbeitet ein Partner im Betrieb des anderen mit, so gilt grundsätzlich dasselbe.
Wird kein Arbeitsvertrag vereinbart und am Ende der Beziehung für geleistete Dienste Entlohnung gefordert, ist häufig streitig, ob die erbrachte Leistung Teil der privaten Lebensführung der nichtehelichen Partner und damit unentgeltlich war oder ob nach den Umständen eine Entlohnung gefordert werden konnte.
Daher empfiehlt es sich, im Falle der Mitarbeit im Betrieb eindeutige Verträge abzuschließen. Diese sichern mitarbeitende Partner nicht nur arbeitsrechtlich ab. Sie geben ihnen auch Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung und erhöhen ihre Unabhängigkeit gegenüber dem anderen Partner.
Darlehen
Häufig überlässt ein Partner dem anderen erhebliche Barmittel, um damit Aufwendungen zu tätigen, die im Interesse des Zusammenlebens erbracht werden. Ein solches Vorgehen dient beispielsweise dem Erwerb oder Ausbau eines Hauses oder dem Erwerb eines PKW. Hier stellt sich bei Trennung dann die Frage, ob und wie eine Rückforderung des Geldes erfolgen kann.
Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht steht nur den Verwandten und den Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt keine letztwillige Verfügung - Testament oder Erbvertrag - vor, erhält der Überlebende der Partner nichts. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist von den nächsten Angehörigen bestimmt.
Kommt es zum Streit zwischen den nächsten Angehörigen und dem Lebensgefährten in Bezug auf die Totenfürsorge, setzen sich in der Regel die nächsten Angehörigen gegenüber dem überlebenden Lebensgefährten durch.
Da ein gemeinschaftliches Testament nur durch Ehegatten oder Lebenspartner privatschriftlich errichtet werden kann, bietet sich hier der Abschluss eines gemeinsamen Erbvertrages vor einer Notarin oder einem Notar an.
Grundbesitz
Wenn keine besonderen Gründe dagegensprechen, sollte Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden.
Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Ist nur ein Partner Alleineigentümer, kann das Mitbenutzungsrecht des anderen im Grundbuch abgesichert werden. Beteiligt sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie wird, an deren Finanzierung durch die Aufbringung von Zins- und Tilgungsleistungen, sollte in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder sonstiger wirtschaftlicher Ausgleich bei Trennung vorgesehen werden.
Für den Fall des Todes eines Partners, der Alleineigentümer einer Immobilie ist, sollte zumindest sichergestellt werden, dass der überlebende Partner, wenn er nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Erbe wird, durch ein lebenslanges oder befristetes Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht abgesichert wird.
Innenverhältnis
Grundsätzlich handelt jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Dritten im eigenen Namen. Der andere Partner wird nicht mitverpflichtet.
Will ein Partner den anderen mitverpflichten, so bedarf es hierzu einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage.
Bei Ehepartnern bestimmt § 1357 BGB, dass jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten besorgen kann. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass diese Bestimmung nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet werden kann.
Wollen diese sich zur wechselseitigen Führung sogenannter Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens ermächtigen, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vollmacht.
Kinder
Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsame Sorge für ihre Kinder übernehmen. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet sein.
Die Kinder haben – auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt beider Eltern aufwachsen – einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht ist nicht nur auf die Eltern beschränkt, es umfasst auch Großeltern und Geschwister.
Die Eltern sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Hierbei gilt, dass der einkünfteerzielende Partner zum Barunterhalt verpflichtet ist, während der Partner, der keine Einkünfte erzielt, sondern den Haushalt und das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt.
Beide Leistungen werden in der Regel als gleichwertig angesehen. Nichteheliche Kinder haben gegenüber ihren Eltern die gleichen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie eheliche Kinder.
Lebensversicherung
Da das Gesetz bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich und keine Rentenansprüche kennt, ist es wichtig, dass die Partner auf freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben. Beispiele hierfür sind die Überschreibung einer privaten Lebensversicherung und die Verpflichtung zur Begründung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht durch fortlaufende Beitragszahlungen oder eine einmalige Prämienzahlung.
Eine steuerfreie Möglichkeit der Absicherung bei Alter oder Krankheit kann durch den Abschluss einer Todesfall- bzw. Risikolebensversicherung durch den voraussichtlich überlebenden Partner auf das Leben des Erstversterbenden erreicht werden. Bei dieser vom künftigen Erben abgeschlossenen Versicherung auf "fremdes Leben" fällt - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - für die Versicherungssumme keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
Partnerschaftsvertrag
Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, sodass bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.
So können Bestimmungen über Abfindung bei Trennung für geleistete Dienste, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der Übergang des Mietverhältnisses - wobei dies wiederum der Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.
Rückforderung
Endet die Lebensgemeinschaft, stellt sich häufig die Frage nach der Rückforderung von Aufwendungen und Schenkungen sowie der Übernahme von Verbindlichkeiten. Während der Dauer der Beziehung gemachte Aufwendungen zugunsten des Vermögens des anderen Lebenspartners sind nicht rückforderbar, wenn dies nicht ausdrücklich – etwa durch eine Klausel im Partnerschaftsvertrag – vereinbart wurde. Das Gleiche gilt bei Mitarbeit im Betrieb eines Partners, falls kein Arbeitsverhältnis begründet wurde oder aber der Arbeitslohn erheblich geringer als üblich vereinbart wurde.
Gegenseitige Geschenke im Rahmen des unverheirateten Zusammenlebens sind grundsätzlich nicht zurückzugewähren, es sei denn aus Bedürftigkeit des Schenkers oder der Schenkerin oder wegen groben Undanks des oder der Beschenkten.
Daneben lässt die Rechtsprechung auch eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Rückforderungsanspruch kann jedoch nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten geltend gemacht werden.
Verbindliche Vereinbarungen über die Rückabwicklung dienen der Klarstellung und vermeiden den Streit.
Die Eingehung gemeinsamer Schulden während der partnerschaftlichen Beziehungen sollte möglichst vermieden werden, ebenso die Eingehung von Bürgschaften. Lässt sich dies im Einzelfall nicht vermeiden, so sind mit dem Kreditinstitut konkrete Vereinbarungen darüber zu treffen, was bei Scheitern der Lebensgemeinschaft gelten soll. Es sollte dafür gesorgt werden, dass der Partner, der in Vermögen des anderen investiert, von jeder Haftung oder Bürgschaft bei Trennung der Beteiligten im Innenverhältnis und im Außenverhältnis zum Kreditinstitut freigestellt wird.
Steuern
Das Schenken und Erben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterliegen der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer.
Nichtverheiratete Partner gehören zur Steuerklasse III und erhalten deshalb nur einen Freibetrag von 20.000,- €.
Bei der Einkommensteuer ist das Ehegattensplitting nicht zulässig.
Hier kommt es darauf an, bereits zu Lebzeiten passende Vereinbarungen zu schließen, die die Steuerlast mindern oder ggf. sogar ausschließen können.
Testament
Durch Testament oder Erbvertrag kann der überlebende Partner als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Das Testament errichtet jeder Lebenspartner unabhängig vom anderen und kann es auch unabhängig vom anderen widerrufen oder abändern, auch gegen dessen Willen oder Wissen.
Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur Ehegatten vorbehalten. Ein gleiches Ergebnis lässt sich jedoch für unverheiratete Partner mit einem Erbvertrag erreichen. Der Erbvertrag wird vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen.
Im Gegensatz zu den Einzeltestamenten bietet der Vertrag jedem Partner die Sicherheit, dass ohne sein Wissen keine Veränderung eintritt. In einem solchen Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig zu Erben einsetzen, aber auch ihre Kinder bedenken. Sie können sich ferner Einzelgegenstände per Vermächtnis zuweisen oder sich wechselseitig, der oder die Erstversterbende dem oder der Überlebenden, Wohnrechte oder Nießbrauchrecht gewähren.
Unterhalt
Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es weder für die Zeit des Zusammenlebens noch für die Zeit danach rechtliche Bestimmungen über den Unterhalt. Eine einzige Ausnahme besteht - zeitlich begrenzt - bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Partnern kann eine vertragliche Unterhaltspflicht begründen und zwar - je nach Vereinbarung - für die Dauer des Zusammenlebens oder für den Fall der Trennung.
Durch die notarielle Urkunde kann der vertraglich vereinbarte Unterhaltsanspruch für vollstreckbar erklärt werden. Dies erspart dem begünstigten Partner eine langwierige Klage, da er sofort aus der notariellen Urkunde gegen seinen säumigen Ex-Partner vorgehen kann.
Vorsorgevollmacht
Lebensgefährten können sich nicht ohne Weiteres wechselseitig vertreten; auch nicht in Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit. Vollmachten können aber insbesondere bei Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit eines Partners durchaus zweckmäßig sein. Hilfreich sind gegenseitige Vollmachten insbesondere für medizinische Notfälle. Mit der Vollmacht erhält der Partner die Berechtigung, in diesen persönlichen Angelegenheiten seines Lebensgefährten tätig werden zu können. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann sinnvoll sein.