Konfliktträchtige Gesetzeslage
Grundsätzlich gilt, dass nach der gesetzlichen Erbfolge nur verheiratete Eheleute und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sowie deren leibliche oder adoptierte Kinder erbberechtigt sind. Nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partner und Stiefkinder bleiben damit außen vor. Vererbt ein Elternteil beispielsweise 200.000 Euro, erhalten der verbliebene Ehegatte sowie das leibliche Kind jeweils 100.000 Euro, während die Stiefkinder vom Erbe ausgeschlossen sind. War der Verstorbene statt mit dem aktuellen noch mit einem früheren Partner verheiratet und wurde diese Ehe nicht geschieden, erbt neben dem leiblichen Kind sogar noch dieser Ehegatte, nicht aber der neue Partner.
Kinder als gleichberechtigte Schlusserben
Ehepaare, die eigene und Stiefkinder gleichstellen wollen, haben die Möglichkeit, sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Alle Kinder werden zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt. Durch eine ergänzende Pflichtteilverzichtserklärung der Kinder ist sichergestellt, dass ein verwitweter Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dieses sogenannte Berliner Testament steht allerdings nur Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern offen. Paare, auf die dies nicht zutrifft, können mit entsprechenden Einzeltestamenten oder einem notariellen Erbvertrag vorsorgen. Stiefkinder können mittels Adoption leiblichen Kindern beim Erbe gleichgestellt werden.
Ehepartner als Vorerben absichern
Wer im Todesfall den neuen Partner absichern, den Stiefkindern jedoch nicht selbst ein Erbe hinterlassen will, kann dies über eine Vor- und Nacherbschaft regeln. Hierzu setzen sich beide Partner gegenseitig als Vorerben ein und machen die jeweils eigenen Kinder zu Nacherben. Stirbt nun ein Ehegatte, wird der andere zum Vorerben und erbt ein sogenanntes Sondervermögen. Dieses bleibt bis zum Tode des zweiten Gatten von dessen eigenem Vermögen getrennt und fällt anschließend an die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen als Nacherben. Erneut ist ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch empfohlen. Alternativ können Eltern auch das eigene Kind zum Vollerben bestellen und dem verbleibenden Partner im Falle eines Hausbesitzes ein Wohnrecht oder weiteres Geldvermögen gewähren.