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Dienstbarkeiten

Eine Dienstbarkeit berechtigt dazu, ein Grundstück in bestimmter, eingeschränkter Weise zu nutzen.

Wenn Sie über das benachbarte Grundstück fahren müssen, um zu Ihrem Haus zu gelangen, wenn fremde Leitungen über Ihr Grundstück verlaufen oder wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach installieren wollen, kann die Bestellung einer Dienstbarkeit erforderlich sein, die das jeweilige Recht absichert.

Eine besondere Form der Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht. Hierbei wird einer anderen Person – meist einer oder einem Familienangehörigen – das Recht eingeräumt, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss der Eigentumspartei zu nutzen. Anders als bei einem Nießbrauch können wohnungsberechtigte Personen die Räumlichkeiten im Regelfall nur selbst bewohnen, nicht jedoch vermieten. 

Eine Dienstbarkeit muss in das Grundbuch eingetragen werden.  Hierfür muss die Eigentumspartei in öffentlich beglaubigter (notarieller) Form die Eintragung bewilligen. Notarinnen oder Notare entwerfen auf Wunsch gerne die Eintragungsbewilligung und können auch das nähere Verhältnis zwischen der Eigentumspartei und der oder dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten vertraglich ausgestalten.

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