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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z. B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse der Erwerberin oder des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.

Steuerklassen

Die Steuerklasse regelt den im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Steuersatz. Sie bestimmt sich nach dem Verhältnis der Erbin oder des Erben (Beschenkten) zur Erblasserin oder zum Erblasser (Schenkerin oder Schenker).

Zur Steuerklasse I zählen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw.  der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder, 
  • die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
  • die Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.

Zur Steuerklasse II zählen:

  • die Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • die Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
  • die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner.

Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen.

Freibeträge

Es existieren je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge, innerhalb derer eine Überlassung erbschafts- und schenkungssteuerfrei ist. Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre und können daher bei geschickter Gestaltung mehrfach ausgenutzt werden. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden bei der Betrachtung der Freibeträge zusammengerechnet.

Steuerliche Beratung

Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z. B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat – durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, aber auch durch eine Notarin oder einen Notar – ist unbedingt zu empfehlen.

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